Satzung

Allgemeine Bestimmungen 


  • 1 Name, Sitz und Farben des Vereins
  • 2 Zweck des Vereins
  • 3 Vermögen
  • 4 Mitgliedschaft in Verbänden
  • 5 Satzungsänderungen
  • 6 Auflösung des Vereins
  1. Mitgliedschaft 
  • 7 Aufnahme
  • 8 Arten der Mitglieder
  • 9 Ehrenmitglieder
  • 10 Rechte der Mitglieder
  • 11 Pflichten der Mitglieder
  • 12 Austritt
  • 13 Ausschluss
  • 14 Bestrafungen

III. Vereinsorgane 

  • 15 Arten der Organe
  • 16 Mitgliederversammlung
  • 17 Vorstand
  • 18 Hauptausschuss
  • 19 Ausschüsse
  • 20 Ehrenausschuss (Ältestenrat)
  • 21 Kassenprüfer
  1. Gliederung des Vereins 
  • 22 Abteilungen
  1. Allgemeine Bestimmungen 
  • 1     Name, Sitz und Farben des Vereins
  1. Der Verein ist hervorgegangen aus den Vereinen Turn- und Rasenspielverein von Hagen 1872, Altenhagener Turn- und Spielverein von 1874, Altenhagener Turngemeinde von 1893, Arbeiter Turn- und Spielverein von Hagen 1896, die sich am 16 September 1945 unter dem Namen „ Sportfreunde Westfalia Hagen 1872 e. V. „ zusammengeschlossen haben.
  2. Er hat seinen Sitz in Hagen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen unter Nr. 928 eingetragen.
  3. Die Vereinsfarben sind blau – weiß.
  • 2 Zweck des Vereins 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Er erstrebt die körperliche und geistige Ertüchtigung der Allgemeinschaft – vornehmlich der Jugend – durch planmäßige Pflege von Leibesübungen. Dabei dient er der Erziehung zu sportlicher Gesinnung und Kameradschaft.
  2. Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen nicht verfolgt werden.
  • 3 Vermögen
  1. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich dem in § 2, Abs. 1 festgelegten Zweck. Ansammlung und Verwendung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten können lediglich Vergütungen an aktive Mitglieder erfolgen. Diese unterliegen jedoch den Amateur-Bestimmungen der übergeordneten Sportverbände.
  3. Bei Auflösung des Vereins ist das nach Bezahlung der Schulden verbleibende Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e. V. oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur ausschließlichen Verwendung im Sinne von § 2, Abs. 1 dieser Satzung zu übertragen.
  • 4   Mitgliedschaft in Verbänden 

Der Verein gehört mit seinen Abteilungen den zuständigen Landessportverbänden an und ist an deren Satzungen gebunden.Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft im FLVW, sowie im WFV, WLV, im DFB und DLV nach sich. Die Mitglieder unterwerfen sich daher den Satzungen und Ordnungen dieser Verbände.

  • 5 Satzungsänderungen 
  1. Über Satzungsänderungen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Wird bei Beschlüssen über Satzungsänderungen eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt in Kenntnis zu setzen.
  • 6 Auflösung des Vereins 
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.Der Auflösungsbeschluss bedarf der Hälfte der ordentlichen Mitglieder.
  2. Ist die Hälfte der ordentlichen Mitglieder nicht erschienen, so wird in einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entschieden. In diesem Fall ist jedoch eine ¾ Mehrheit erforderlich. In der Einladung zu dieser Versammlung ist besonders auf den in Betracht kommenden Punkt der Tagesordnung hinzuweisen.
  3. Entsprechendes gilt für einen Vereinszusammenschluss.

 

  1. Mitgliedschaft 
  • 7 Aufnahme 
  1. Der Aufnahmeantrag ist in allen Punkten vollständig ausgefüllt und unterschrieben (bei Jugendlichen unter 18 Jahren auch Unterschrift des Erziehungsberechtigten) an den Vorstand zu richten.
  2. Die Zweitschrift gilt als Aufnahmebestätigung, falls nicht innerhalb von 4 Wochen gegenteiliger Bescheid des Vorstandes schriftlich erfolgt.
  3. Gemäß unseren Satzungen ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von zwei Monatsbeiträgen zu entrichten.
  4. Beitragspflichten sind eine Bringschuld und werden mittels Lastschriftverfahren von ihrem Konto abgebucht.
  5. Anschriftenänderungen müssen innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand angezeigt werden.
  6. Die Abbuchung erfolgt:     ganzjährig am 15. Februar                    halbjährig     am 15. Februar und 15. August           
  • 8 Arten der Mitglieder 

Die Mitglieder des Vereins unterscheiden sich in:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2. ausübende (aktive)
  3. nicht ausübende (passive)
  4. Außerordentliche (unterstützende Mitglieder)
  5. Jugendmitglieder bis 18 Jahren
  • 9 Ehrenmitglieder 
  1. Personen, die sich in hervorragendem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ernennung erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  3. Ehrenmitglieder haben die Rechte, aber nicht die Pflichten der anderen Mitglieder.
  4. Verliehene Ehrenmitgliedschaften an Personen der am Zusammenschluss beteiligten Vereine bzw. Vereinsabteilungen behalten ihre Gültigkeit.
  5. 1. Vorsitzender, der sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand und im Hauptausschuss.
  • 10 Rechte der Mitglieder 
  1. Mit Ausnahme der Jugendmitglieder ist jedes Mitglied stimmberechtigt und wählbar.
  2. Im Übrigen stehen allen Mitgliedern die gleichen Rechte zu, insbesondere das Recht zur Teilnahme am Training und an Wettspielen sowie zur Benutzung der Vereinseinrichtungen.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen und Beschwerden zu führen, sofern sie genügend begründet sind.
  • 11 Pflichten der Mitglieder 
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, regen sportlichen Anteil zu nehmen und Kameradschaft und Geselligkeit innerhalb des Vereins und seiner einzelnen Abteilungen zu pflegen.
  2. Ist die Bestandsfähigkeit des Vereins gefährdet, so kann jedes Mitglied zur Umlage herangezogen werden. Über die Höhe und Dauer derselben entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Bei Sportunfällen sind die Mitglieder verpflichtet, den Unfall sofort dem Sozialwart anzuzeigen, da sämtliche Sportunfälle binnen einer Woche der Sporthilfe gemeldet werden müssen. Bei nicht rechtzeitiger Meldung besteht die Gefahr, dass die Entschädigung durch die Sporthilfe nicht gezahlt wird. In diesem Falle sind Ansprüche gegen den Verein ausgeschlossen.
  • 12 Austritt 
  1. Die Mitgliedschaft kann nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalenderhalbjahres aufgekündigt werden. Die Beitragsschuld erlischt mit diesem Datum.
  2. Abmeldungen müssen in jedem Fall mit eingeschriebenen Brief/Karte (bei Jugendlichen durch den Erziehungsberechtigten) an den Vorstand der SF WESTFALIA HAGEN 1872 e.V., Alexanderstr. 31, 58097 Hagen, gerichtet werden. Alle sonstigen Formen der Abmeldung sind rechtsungültig.
  3. Freigaben aktiver Mitglieder unterliegen den jeweils gültigen Verbandsbestimmungen. Die Mitgliedschaft bleibt davon unberührt.
  4. Bei Unterbrechung der Mitgliedschaft (auch kurzfristiger) muss ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall über die Anwartschaft.
  • 13 Ausschluss 
  1. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied, nachdem ihm rechtliches Gehört gewährt worden ist, aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Ausschlussgründe sind:
  3. a) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und der Verbände, denen der Verein satzungsgemäß angehört,
  4. b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins und der zu a) genannten Verbände
  5. c) gröblicher verstoß gegen die Kameradschaft und Disziplin innerhalb des Vereins,
  6. d) schuldhafte Nichterfüllung der Beitragspflicht.
  7. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses die Anrufung des Ehrenausschusses zu. Auf diese Möglichkeit ist in dem Beschluss hinzuweisen. Die Entscheidung des Ehrenausschusses ist endgültig.
  • 14 Bestrafungen 

Anstelle des Ausschusses können aus den unter § 13 Abs. 2 genannten Gründen durch den Vorstand Verweise oder Zeitstrafen, z.B. Verbot der aktiven Teilnahme an Sportveranstaltungen, treten. Über die Dauer der Zeitstrafen entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem zuständigen Abteilungsleiter.

  • 15 Arten der Organe 

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Hauptausschuss
  4. Die Ausschüsse
  5. Der Ehrenausschuss (Ältestenrat)
  6. Die Kassenprüfer
  • 16 Mitgliederversammlung 
  1. Eine Mitgliederversammlung findet nur nach Bedarf, auf jeden Fall jedoch zu Beginn des Geschäftsjahres (1. Januar bis 31. Dezember) statt. (Jahreshauptversammlung).

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder auf vereinsüblichem Wege zu erfolgen.

  1. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat folgende Punkte zu enthalten:

In den Jahreshauptversammlungen, in denen kein neuer Vorstand gewählt wird, entfallen die Punkte d und e der Tagesordnung.

  1. a) Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungen,
  2. b) Kassenberichte,
  3. c) Kassenprüfungsberichte
  4. d) Entlastung des Vorstandes,
  5. e) Neuwahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, der Haupt- und Ausschussmitglieder,
  6. f) Anträge,
  7. g) Verschiedenes
  1. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
  2. In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – mit Ausnahme der in §§ 5, 6 u. 9 getroffenen Regelung – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Entsprechendes gilt für die Wahlen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. Wahlvorschlag als abgelehnt.
  4. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies der Hauptausschuss, der Ehrenausschuss oder wenigstens 50 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.
  5. Anträge, die auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden sollen, sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzureichen. Ausgenommen sind solche Anträge, die von der Mitgliederversammlung als dringend anerkannt werden oder die sich aus einer Verhandlung bezüglich eines Punktes der Tagesordnung ergeben.
  • 17 Vorstand 
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. a) dem 1. Vorsitzenden
  2. b) 2 stellvertretenden Vorsitzenden
  3. c) dem Hauptgeschäftsführer
  4. d) dem Hauptkassierer
  5. e) dem Sportwart
  6. f) dem Hauptjugendleiter
  7. g) 5 Beisitzern, einschl. Presse- und Sozialwart.
  1. Der 1. Vorsitzende und der Kassierer werden für 2 Jahre, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer werden für 1 Jahr von der Jahreshauptversammlung gewählt.

Bei der nächsten Wahl soll bei personell gleicher Besetzung in umgekehrter Reihenfolge verfahren werden.

  1. Im Interesse einer harmonischen und gedeihlichen Zusammenarbeit des Vorstandes hat der 1. Vorsitzende nach Annahme seiner Wahl als erster das Recht, der Jahreshauptversammlung bezüglich der Zusammensetzung des übrigen Vorstandes Wahlvorschläge zu machen – unbeschadet des gleichen Rechts aller stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden – im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und beaufsichtigt die Tätigkeit aller anderen Vereinsorgane. Daneben hat er die im Rahmen der Satzung gegebenen Befugnisse. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
  4. Zu seinen Sitzungen hat der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen Mitglieder der Abteilungsvorstände hinzuzuziehen, wenn es sich bei dem Gegenstand der Beratung um Angelegenheiten der betreffenden Abteilung handelt.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder zugegen sind.
  • 18 Hauptausschuss 
  1. Zum Hauptausschuss gehören:
  1. a) der Vereinsvorstand
  2. b) die Abteilungsvorstände
  3. c) 5 weitere Vereinsmitglieder, die hierzu für die Amtsdauer des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung gewählt werden.
  1. Vorsitzender des Hauptausschusses ist der erste Vorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter.
  2. Der Hauptausschuss soll einberufen werden,
  3. a) wenn der Vorstand des Vereins aus sachlichen Gründen die Unterrichtung des Hauptausschusses für notwendig erachtet,
  1. b) wenn mindestens fünf Mitglieder des Hauptausschusses, die nicht dem Vereinsvorstand angehören, die Einberufung wünschen und dem Vorstand gegenüber nachweisen, dass eine sachliche Notwendigkeit hierfür besteht.
  • 19 Ausschuss 
  1. Der Verein hat ständig einen
  1. a) Finanzausschuss,
  2. b) Platz-Bauausschuss
  1. Andere Ausschüsse können gebildet werden, wenn dies der Vorstand für zweckmäßig hält.
  2. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter sind die Ausschussmitglieder von der Jahreshauptversammlung für die Amtsdauer des Vorstandes zu wählen.
  3. Der Finanzausschuss berät den Vorstand bei allen finanziellen Maßnahmen, insbesondere bei der sachgemäßen Aufbringung und Verwendung der Vereinsmittel.
  4. Der Platz-Bauausschuss berät den Vorstand bei der sachgemäßen Einrichtung und Instandhaltung der Sportanlagen.
  5. Die Aufgaben anderer Ausschüsse werden vom Vorstand festgelegt.
  • 20 Ehrenausschuss (Ältestenrat) 
  1. Der Ehrenausschuss (Ältestenrat) besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des Ehrenausschusses müssen langjährige Vereinsmitglieder sein, praktische Erfahrung in der Sportbewegung haben und in der Öffentlichkeit sowie in Sportkreisen ein untadeliges Ansehen genießen.
  2. Der Ehrenausschuss wird von der Jahreshauptversammlung für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Er bestimmt seinen Vorsitzenden selbst.
  3. Mitglieder des Vorstandes sowie die Leiter der Abteilungen können nicht als Mitglieder des Ehrenausschusses gewählt werden.
  4. Dem Ehrenausschuss obliegt die Schlichtung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins, sofern der Vorstand eine Bereinigung nicht erzielt. Ferner trifft er im Beschwerdefall die endgültige Entscheidung über die vom Vorstand verhängten Ausschlüsse oder sonstigen Strafmaßnahmen (§ 13, Abs. 2, § 14.)
  • 21 Kassenprüfer 
  1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes 2 Kassenprüfer, die berechtigt und verpflichtet sind, die Wirtschaftsprüfung des Vereins laufend zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  2. Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsvorstände können nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
  3. Im Jahr der Vorstandswahl scheidet ein Kassenprüfer aus.
  • 22 Abteilungen 
  1. In Erfüllung seines Vereinszweckes unterhält der Verein Sportabteilungen.
  2. Die Neubildung einer Abteilung beschließt der Vorstand, ihre Auflösung erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Beschluss des Vorstandes.
  3. Die Leitung der einzelnen Abteilungen liegt in der Hand eines von ihr in einer besonderen Abteilungsversammlung gewählten Abteilungsvorstandes, der auch dem jeweiligen übergeordneten Sportverband verantwortlich ist.
  4. Der Abteilungsvorstand besteht aus dem Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, einem Geschäftsführer, Kassierer, Jugendleiter und gegebenenfalls aus Beisitzern.
  5. Der Abteilungsvorstand ist mindestens alle zwei Jahre neu zu wählen.
  6. Der Abteilungsvorstand bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

Hagen, den 12.08.2016